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Tarife

E-Ladestationen (ab 01.01.2023)P4P7
Stromkosten pro Stunde*€ 2,15€ 2,15
Verrechnungspauschale pro Ladevorgang*€ 2,20€ 2,20

*) 1 Stunde = 60 Minuten ab Ladebeginn
Alle Tarife in Euro inkl. 20% MwSt

(kurz: “AGB für E-Ladestationen am Salzburg Airport“)

der Carport Parkmanagement GmbH, Innsbrucker Bundesstraße 95, 5020 Salzburg (im Folgenden kurz „CAR“ genannt) 

Auf die Haftungsbestimmung unter 6 wird ausdrücklich hingewiesen.

Ergänzend gelten in allen Fällen die „Einstellbedingungen“ und – für jene Kunden, die ihr Parkticket online gekauft haben – die „AGB für Onlineparken“, sowie die „Datenschutzmitteilung für das Parken“(sämtliche genannten Dokumente sind abrufbar unter https://www.salzburg-airport.com/fluege-anreise/parken/allgemeine-infos-zum-parken ). 

Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Bedingungen und diesen „AGB für E-Ladestationen am Salzburg Airport“ gehen diese „AGB für E-Ladestationen am Salzburg Airport“ vor.

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist das entgeltliche Zur-Verfügung-Stellen von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge („E-Ladestationen“) durch CAR auf den betroffenen Parkflächen der CAR am Gelände des Salzburg Airport. 

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt jedenfalls mit dem Freischalten der E-Ladesäule, auf welche technische Art auch immer, zu Stande. Für das Freischalten der E-Ladesäule hat der Kunde derzeit 2 Möglichkeiten: Freischalten einer E-Ladesäule an einem der E-Selektoren mittels Parkticket bzw. Dauerparkte ODER Freischalten einer E-Ladesäule durch Eingabe des Kennzeichens an einem der E-Selektoren. Mit Freischalten der E-Ladesäule akzeptiert der Kunde auch diese „AGB für E-Ladestationen am Salzburg Airport“ sowie die jeweils gültigen Tarife für E-Ladestationen unter www.salzburg-airport.com/parken/parktarife. Sollte aus irgendeinem Grund der Ladevorgang ohne Freischalten der Ladesäule beginnen, kommt der Vertrag spätestens mit Beginn des Ladevorgangs zu Stande.
 

3. Leistungsumfang und Störungen

Mit Freischalten der E-Ladesäule ist der Kunde berechtigt, unter zusätzlicher Beachtung der bei der E-Ladestation ersichtlichen Anweisungen, sein Elektrofahrzeug gegen Entgelt aufzuladen. Die Nutzung der E-Ladestationen ist nur nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit möglich, welche nicht garantiert wird und u.a. in folgenden Fällen nicht gegeben ist: bei Wartungsarbeiten, bei technischen Gebrechen (Spannungsausfall, Stromausfall, etc.) oder bei Behinderung der Zufahrt zur E-Ladestation (Verstellen durch andere Nutzer o. Ä.).

Die Ladeleistung ist auf max. 4,6 kWh beschränkt, wobei es sich dabei um die Höchstleistung handelt, die ausdrücklich nicht garantiert wird, sondern jederzeit geringer sein kann.

Störungen, Beschädigungen oder missbräuchliche Verwendung der E-Ladestationen sind telefonisch dem Info-Center der CAR unter 0043 662 8580 7911 zu melden.
 

4. Pflichten des Kunden

Bei Durchführung der Ladevorgänge sind die bei der Ladestation ersichtlichen Anweisungen zu befolgen sowie folgende Regeln einzuhalten:

Das Elektrofahrzeug ist auf dem Stellplatz ordnungsgemäß abzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, die E-Ladestation so zu nutzen, dass keine Schäden entstehen und er selbst oder andere nicht gefährdet werden. Demgemäß ist der Kunde insbesondere verpflichtet, (i) für eine sichere Verbindung des Elektrofahrzeugs mit der E-Ladestation zu sorgen, (ii) ein unbeschädigtes und CE-konformes Kabel mit passenden und sicheren Steckern zu verwenden, (iii) das Elektrofahrzeug so abzustellen, dass eine möglichst kurze und sichere Verbindung zur E-Ladestation besteht, (iv) dafür zu sorgen, dass Dritte durch das Ladekabel nicht behindert werden. Der Kunde haftet für die Einhaltung der geltenden technischen Bestimmungen hinsichtlich des Fahrzeugs und des Ladekabels. Alle jeweils geltenden elektrotechnischen Schutzvorschriften sind zu befolgen. Der Kunde hat alle Vorkehrungen zu treffen, um in seinem Verantwortungsbereich Unfälle oder Schäden zu vermeiden, beispielsweise solche, die durch Unterbrechungen des Ladevorgangs oder Wiedereinschaltungen entstehen können (insbesondere bei Verwendung von Adaptergeräten, etc.).

Der Kunde ist überdies verpflichtet, das Fahrzeug unmittelbar nach Beenden des Ladevorgangs vom E-Lade-Parkplatz zu entfernen. Die maximale zulässige Parkdauer auf einem E-Lade-Parkplatz beträgt 48 Stunden.

5. Entgelte, Abrechnung, Zahlung

CAR hat Anspruch auf Bezahlung eines Entgelts für jeden Ladevorgang.in jener Höhe, wie es für den jeweiligen Ladevorgang mit dem Kunden vereinbart wird. Es gelten die jeweils gültigen, unter www.salzburg-airport.com/parken/parktarife verlautbarten Tarife der CAR für E-Ladestationen. Parkgebühren bzw. Benützungsentgelte für das Halten oder Parken des Fahrzeugs auf den Parkflächen der CAR sind in dem jeweils gültigen Tarif für E-Ladestationen nicht enthalten. 

Die Entgeltvereinbarung für einen einzelnen Ladevorgang kommt dadurch zustande, dass der Kunde durch Freischalten der E-Ladesäule diese „AGB für E-Ladestationen am Salzburg Airport“ und zugleich die jeweils gültigen, unter www.salzburg-airport.com/parken/parktarife verlautbarten Tarife der CAR für E-Ladestationen akzeptiert. Sollte aus irgendeinem Grund keine Entgeltvereinbarung zu Stande kommen und lädt der Kunde dennoch sein Fahrzeug auf, hat CAR Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, wofür die jeweils gültigen, unter www.salzburg-airport.com/parken/parktarife verlautbarten Tarife als Richtwert gelten.

Der zu verrechnende Ladevorgang beginnt mit Anstecken des Ladekabels und endet mit korrektem Abstecken des Ladekabels. Zur Abrechnung gelangt stets die tatsächlich getankte Menge an Strom, wofür die Aufzeichnungen des Systems der CAR maßgeblich sind.

Die Abrechnung der getätigten Ladevorgänge läuft wie folgt ab:

Kunden mit normalem Parkticket: Bei Entwertung des Parktickets beim Kassenautomaten wird automatisch auch das Entgelt für die Ladetätigkeit in Rechnung gestellt und ist vor Ausfahrt zu begleichen

Kunden mit Dauerparkkarten der CAR: Die Abrechnung des Entgelts für die Ladetätigkeit erfolgt schriftlich per Rechnung, die binnen 10 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig ist. Kosten für die Überweisungen des Kunden gehen zu dessen Lasten. 

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann CAR Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB, gegenüber Unternehmern gemäß § 456 UGB einfordern. Daneben sind insbesondere auch Mahnspesen in der Höhe von EUR 6,- gegenüber Verbrauchern bzw. gemäß § 458 UGB, sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung, der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif ergebenden Höhe, verrechnet.

Der Kunde ist nicht berechtigt mit Gegenansprüchen an CAR aufzurechnen, außer CAR hat diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. 
 

6. Haftung

Das Abstellen des Elektrofahrzeuges bei der E-Ladestation und der Ladevorgang erfolgen auf Risiko des Kunden. CAR haftet nicht für Schäden, die durch die Nichtverfügbarkeit der E-Ladestationen, verringerte Ladekapazitäten oder durch missbräuchliche Nutzung durch Dritte oder den Kunden selbst entstehen.

Soweit es für die Haftung auf Verschulden ankommt, haftet CAR mit Ausnahme von Personenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung von CAR für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. CAR haftet nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.

Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der Carport, deren Mitarbeitern oder anderen Nutzern entstanden sind. 

Allfällige Beschädigungen von Parkeinrichtungen, den E-Ladevorrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Nutzer sind unverzüglich und vor der Ausfahrt beim Infocenter im Abflugbereich des Terminals des Salzburg Airport zu melden (0043 662 8580 7911); ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. 
 

7. Sonstiges

Es gilt österreichisches Recht. Für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für den jeweiligen Rechtsstreit sachlich zuständige Gericht in der Stadt Salzburg, PLZ 5020, Österreich, vereinbart, es sei denn der Kunde ist Verbraucher im Sinne des KSchG.