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Webportal Flugabgabe

Gemäß Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wurde (Flugabgabegesetz § 10 Abs 3 und 4), ist der Luftfahrzeughalter verpflichtet, die für ein Kalendermonat zusammengefassten Daten sowohl an das Finanzamt als auch dem Flugplatzbetreiber zu melden.

Diese Meldung hat der Luftfahrzeughalter spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonats, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Betreiber des inländischen Flughafens, von dem aus er im betreffenden Zeitraum die jeweiligen Abflüge durchgeführt hat, zu übermitteln.

Um den Aufwand für diese Verpflichtung für die Fluglinien und Luftfahrzeughalter so gering wie möglich zu halten, stellt der Flughafen Salzburg ein eigenes Webportal zur Verfügung:

Flugabgabe

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