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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen betreffend die Vermietung des amadeus terminal 2 zwischen der Salzburger Flughafen GmbH (in Folge „SFG“ genannt) und dem Vertragspartner Anwendung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

2. Vertragsbedingungen

Die Räume und Flächen im amadeus terminal 2 werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur gemäß den Vereinbarungen vom dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum festgelegten Zweck verwendet werden.

3. Vertragsobjekt

Die Räume, Flächen und Einrichtungen im amadeus terminal 2 werden von der SFG ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarung bereitgestellt und übergeben.

4. Anwesenheitspflicht / Bevollmächtigte

Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend und ständig telefonisch erreichbar ist.

Bevollmächtigte des Vertragspartners gelten als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens der SFG mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen. Der Name des Bevollmächtigten ist spätestens bis zum Beginn des Aufbaus festzulegen und der SFG bekanntzugeben.

5. Benützungszeit

Die Benützungszeit wird zwischen den Vertragsparteien verbindlich festgelegt. Das Benützungsrecht am Vertragsobjekt endet mit Ablauf der Benützungszeit, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf. Gleichzeitig ist das geräumte Vertragsobjekt an die SFG zu übergeben.

Innerhalb der Benützungszeit darf das Vertragsobjekt nur vom Vertragspartner, seinen Mitarbeitern, direkt im Zusammenhang mit der Ver­anstaltung vom Vertragspartner beauftragten Dritten und regulären Besuchern des Vertragspartners betreten werden.

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der amadeus terminal 2 grundsätzlich als Veranstaltungsstätte nur für Veranstaltungen, die spätestens um 05:00 Uhr in der Früh enden, zugelassen ist. Festgehalten wird, dass Arbeiten im Zusammenhang mit Auf- oder Abbau grundsätzlich nur von frühestens 6.00 bis spätestens 22.00 Uhr vorgenommen werden dürfen.

Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeiten erfolgt eine Nachverrechnung, wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde berechnet wird.

Der Vertragspartner ist grundsätzlich nicht berechtigt, das Vertragsobjekt außerhalb der Benützungszeit zu betreten; dies erfordert eine vorherige gesonderte ausdrückliche Genehmigung seitens der SFG.

In keinem Fall, also auch nicht während der Benützungszeit, sind der Vertragspartner bzw. seine Leute berechtigt, das Vertragsobjekt ohne Anwesenheit eines SFG-Mitarbeiters oder eines von der SFG Beauftragten zu be­treten.

Der Vertragspartner hat Behördenvertretern und Vertretern der SFG jederzeit (auch während einer Veranstaltung) den Zutritt zum gesamten Vertragsobjekt zu ermöglichen.

6. Preise

Die Preisliste für den amadeus terminal 2 in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Veranstaltung ist Bestandteil der Mietvereinbarung.

7. Zahlungsbedingungen / Akontozahlungen / Endabrechnung

Bei Vertragsabschluss wird eine Akontozahlung in der Höhe von 25 % des voraussichtlichen Mietpreises zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Der in Rechnung gestellte Betrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Spätestens 1 Monat vor Beginn der Veranstaltung wird das voraussichtliche Mietentgelt, abzüglich allfälliger Akontozahlungen, zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Der Rechnungsbetrag ist sofort ab Rechnungserhalt fällig.

Spätestens 6 Wochen nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung samt Nebenleistungen zuzüglich der Umsatzsteuer in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Höhe. Der sich aus der Anrechnung ergebende Saldo ist sofort ab Rechnungserhalt fällig.

Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zuzüglich Umsatzsteuer sowie sämtliche Kosten einer gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Forderungsbetreibung zu bezahlen.

Für sämtliche, im Mietobjekt (Eventlocation) durch Catering erzielten Umsätze (Food and Beverage) hat der Mieter eine Umsatzabgabe von 3% des Catering-Bruttoumsatzes an den Vermieter zu entrichten. Zu diesem Zweck hat der Mieter dem Vermieter die Höhe der während der Mietdauer im Mietobjekt erzielten Cateringumsätze bis 7 Tage nach Ende der Mietdauer schriftlich bekannt zu geben. Die Cateringabgabe ist nach entsprechender Rechnungslegung durch den Vermieter binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

8. Stornobedingungen

Der Vertragspartner kann vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu folgenden Bedingungen zurücktreten:

Stornierungen und Abweichungen von der Reservierung müssen schriftlich erfolgen und von der SFG rückbestätigt werden.

Bei einer Stornierung des Vertrages bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn werden 25 %, bei einer Stornierung bis zu 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 50 %, und danach 100 % des jeweiligen Mietentgeltes (inklusive Umsatzsteuer) zur Zahlung fällig. Zusätzlich sind der SFG alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen.

Ab dem Vortag eines Aufbautages ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Die SFG ist berechtigt, auch einen die Stornogebühr übersteigenden Schadenersatz geltend zu machen.

9. Informationspflicht

Der Vertragspartner hat spätestens 3 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung der SFG schriftlich genaue Informationen über die Art und den Ablauf der Veranstaltung zu geben.

10. Veranstaltungsniveau

Die Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung soll jederzeit dem Niveau und An­sehen der SFG angemessen sein. Sollte sich bei einer Veranstaltung – auch kurzfristig – herausstellen, dass es sich um eine Extremistenveranstaltung handelt, hat die SFG das Recht, kostenfrei und ohne jegliche Konsequenz vom Vertrag (es gilt hier keine Verfristung) zurückzutreten.

11. Technische Anforderungen

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die technischen Anforderungen und Gegebenheiten des amadeus terminal 2 zu berücksichtigen. Die Unterlagen bezüglich maximaler Lastangaben samt Lastplan und technischer Anschlüsse des amadeus terminal 2 sind bei der SFG einzusehen. Der Vertragspartner hat der SFG unter Berücksichtigung dieser statischen und technischen Erfordernisse bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der Benützungszeit einen Plan des amadeus terminal 2 zu übermitteln, der übersichtlich sämtliche Statik-, Ablauf-, Technik- und Aufstellungsinformationen für die Benützungszeit beinhaltet. Der Vertragspartner wird in diesem Plan sämtliche von ihm zur Verwendung kommenden technischen Anlagen (insbesondere auch deren Stromanforderung) und Lasterfordernisse be­nennen. Kosten von Adaptierungsarbeiten aufgrund nachträglicher Änderungswünsche in Abweichung zum Plan/Darstellung kann die SFG dem Vertragspartner zusätzlich ge­sondert in Rechnung stellen.

12. Übergabe/Rückgabe des Vertragsobjektes

Die Übergabe und Rückgabe des Vertragsobjektes erfolgt im Zuge einer Begehung, bei der der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter und ein Vertreter der SFG anwesend sind. Allfällige Mängel sind bei sonstigem, ausdrücklichen Verzicht des Vertragspartners auf ihre spätere Geltendmachung unverzüglich anzuzeigen. Die Begehungstermine gehen aus der schriftlich festgelegten Benützungszeit hervor, d.h. vor und nach Beginn bzw. Ende der Auf- und Abbauzeit. Kleine, technisch bedingte Abweichungen gelten nicht als Mangel.

13. Meldung von Schäden

Im Falle irgendwelcher Beschädigungen ist dies der SFG unverzüglich zu melden bzw. der Vertragspartner wird seitens der SFG informiert. Die Wiederherstellung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf Kosten des Vertragspartners.

14. Behandlung des Vertragsobjektes

Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen, Einrichtungen, etc. sind widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit sind sie unter Berücksichtigung einer bestmöglich schonenden Abnützung im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benützung befunden haben. Änderungen an diesen Räumen, Einrichtung, etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SFG.

Am Mauerwerk dürfen keine Gegenstände angebracht werden. Jegliche Anbringung von Beschriftungen, Logos, Transparenten, Poster und dergleichen ist mit der SFG abzusprechen. Grundsätzlich dürfen nur Materialien verwendet werden, die rückstandfrei entfernt werden können. Allfällige Schäden werden auf Kosten des Vertragspartners behoben.

Bei Gebrauch von Doppelklebebändern zur Anbringung von Böden, Dekorationen udgl. dürfen ausschließlich die von der SFG genehmigten Klebebänder verwendet werden.

Zur Auslegung von Räumlichkeiten mit Teppichböden dürfen nur selbst liegende Teppichböden oder Platten verwendet werden. Das Aufkleben von Bodenbelägen oder selbstklebenden Teppichfliesen ist untersagt. Einzig die Verwendung von oben genannten Klebebändern ist gestattet, die nach der Veranstaltung vom Vertragspartner rückstandslos entfernt werden müssen.

15. Einhaltung behördlicher Vorschriften

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass er selbst und nicht die SFG, Veranstalter ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Zusammenhang mit der Veranstaltung zur Einhaltung sämtlicher die Abhaltung der Veranstaltung betreffenden behördlichen und gesetzlichen Vorschriften.

Der Vertragspartner ist deshalb auch verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass alle für seine Veranstaltung allenfalls erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig vorliegen. Behördliche Auflagen sind umgehend auf eigene Kosten zu erfüllen.

Für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren ist der Vertragspartner verantwortlich. Sollte die SFG direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.

Falls eine behördliche Kommissionierung vorgenommen wird, hat der Vertragspartner bzw. sein Bevollmächtigter daran teilzunehmen. Der Vertragspartner hat die SFG unverzüglich von einer ihm zur Kenntnis gekommenen Kommissionierung zu informieren, um dieser die Teilnahme zu ermöglichen.

16. Auflagen der Veranstaltungsstätte, Eignung des Vertragsobjektes

Die SFG stellt das Vertragsobjekt als nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz genehmigte und betriebsbereite Veranstaltungsstätte zur Verfügung.

Die SFG übernimmt über die Genehmigung als Veranstaltungsstätte hinaus auch keine Gewähr dafür, dass für die (vom Vertragspartner beabsichtigte) Veranstaltung behördlicherseits keine weiteren Auflagen, Bedingungen, Verbote etc., auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, bezüglich des Vertragsobjektes durch die Behörde ausgesprochen werden. Der Vertragspartner hat diese dann ebenfalls einzuhalten.

Die SFG wird vor Beginn der Veranstaltung die Fluchtwege und die Aufhängungen von technischem Gerät durch einen von der SFG beauftragten Sachverständigen kontrollieren lassen. Die Kosten dieses Sachverständigen hat der Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner ist sich jedoch bewusst, dass die Überprüfung keine Einschränkung seiner Verantwortung für das Vertragsobjekt, die Veranstaltung und die Veranstaltungsgäste bedeutet.

Soweit an die SFG Ansprüche, von wem auch immer, wegen Verletzung dieser den Vertragspartner als Veranstalter direkt betreffenden Auflagen und Pflichten im Zusammenhang mit der Veranstaltung, oder wegen Verletzung behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Abhaltung der Veranstaltung heran getragen werden, wird der Vertragspartner die SFG schad- und klaglos halten, soweit die Auflagen und die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften nicht ausschließlich von der SFG selbst zu beachten waren. Die SFG ist jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob der Vertragspartner Auf­lagen beachtet und das Veranstaltungsrecht wahrt.

17. Behördliche und sonstige Sicherheitsvorschriften

Der Vertragspartner wird während der gesamten Benützungszeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungs- und Sicherheitsbestimmungen (unter Beachtung geltender Ö-Normen) einschließlich luftfahrtgesetzlicher Bestimmungen (insbesondere das Luftfahrtgesetz, die Zivilflugplatz-Betriebsordnung sowie die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen und die Verkehrsregeln für die nicht allgemein zugänglichen Flächen am Flughafen Salzburg, alle jeweils in geltender Fassung) einhalten. Polizei, Feuerwehr und Sanitäts­dienst sind bei erkennbarer Gefahr unverzüglich zu alarmieren. Die SFG ist von einer solchen Alarmierung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die gekennzeichneten Feuerwehrzonen und der Eingangsbereich (zwischen Terminal 1 und Terminal 2) sind unter allen Umständen freizuhalten.

Feuerlösch-, Brandmelde-, und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verbaut, überspannt oder verstellt werden. Alle Gänge in den Räumen sowie die Ausgänge und Notausgänge sind in voller Breite freizuhalten und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Bauteile, oder andere Gegenstände verstellt werden.

Die Verwendung von Flüssiggas, offenem Feuer und Licht und pyrotechnischen Artikeln wird untersagt. Dekorationsteile müssen entsprechend der ÖNORM B 3800 B1 Q1 TR1 (schwer brennbar, nicht qualmend und schwach tropfend) sein. Ein Attest über das Brandverhalten ist auf Verlangen vorzulegen.

Ge­räte, die mit Kohle, Gas oder anderen brennbaren Flüssigkeiten betrieben werden, dürfen nicht aufgestellt werden. Im Ver­trags­ob­jekt dürfen Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nicht betrieben werden. Fahrzeuge mit Verbrennungsmaschinen dürfen auch nicht mit eigener Kraft in das Gebäude fahren. Sofern Maschinen und Geräte mit leicht flüchtigen Kraftstoffen (Benzin, Benzol, Flüssiggas und ähnlichem) im Veranstaltungsraum aufgestellt werden, müssen deren Kraftstoffbehälter vor dem Einbringen in den Raum entleert und Einfüllöffnungen verschlossen sein. Die Batterie ist auszubauen bzw. abzuklemmen. Motor und Karosserie müssen von Öl gut gereinigt sein.

Die Verwendung von Nebelmaschinen, Hazer und Trockeneis ist der SFG rechtzeitig zu melden, da in Absprache mit der Feuerwehr Teile der Brandmeldeanlage abgeschaltet werden müssen. Die Abschaltung der Brandmeldeanlage bedingt die Anwesenheit von Organen der Feuerwehr während der Veranstaltung. Die Kosten dafür trägt der Vertragspartner.

Die Verwendung von Fesselballons, Flugdrachen und sonstigem fliegenden Gerät ist ausnahmslos untersagt. Es dürfen aufgrund luftfahrtgesetzlicher Bestim­mungen auch keine Anlagen und Ge­­räte mit optischer (z.B. Laseranlagen) und elektronischer Störwirkung auf Flug- und/oder Flugplatzbetrieb verwendet werden.

Bei jeder Veranstaltung ist vom Vertragspartner eine Erste-Hilfe-Versorgung über einen befugten Rettungsdienst sicherzustellen. Bei Veranstaltungen mit mehr als 900 Besuchern ist auch ein ärztlicher Präsenzdienst einzurichten.

Die behördliche Auflage eines Innenraumschallpegels von 85dB (an den Außenwänden gemessen als A-bewerteter Raumschallpegel) ist einzuhalten.

Bezüglich der sicherheitspolizeilichen Überwachung von Veranstaltungen behält sich die Sicherheitsbehörde vor, bei der Veranstaltungsanmeldung im Einzelfall zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine besondere polizeiliche Überwachung erforderlich ist und auf Kosten des Veranstalters kommandiert wird.

18. Security

Die SFG bzw. die Behörde legt die Anzahl des benötigten Security-Personals je nach Art der Veranstaltung fest. Die Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen.

Grundsätzlich ist das SFG-eigene Security-Personal bzw. das von der SFG be­auf­tragte Unternehmen für die Security während der Ver­an­staltung zu­ständig.

Darüber hinaus steht es dem Vertragspartner frei, weiteres Security-Personal einzusetzen, wobei dieses nur von einem über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügenden Unternehmen gestellt werden darf.

Security-Personal unterliegt den Weis­ungen der SFG.

19. Luftfahrtbehördliche Bewilligung

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass um eine erforderlichenfalls notwendige luftfahrtbehördliche Bewilligung im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Vertragspartners nur von der SFG angesucht werden kann. Die SFG kann im eigenen Ermessen ablehnen, um eine solche Genehmigung anzusuchen. Dem Vertragspartner erwachsen daraus sowie aus der Ablehnung eines An­suchens bzw. aus verhängten Auflagen und Bedingungen keine Ansprüche ge­genüber der SFG.

20. Veranstalterhaftpflichtversicherung

Zur Besicherung möglicher Ersatzverpflichtungen des Vertragspartners verpflichtet sich der Vertragspartner für eine angemessene und über die Benützungszeit aufrechte Haftpflichtversicherung (Betriebs-/Veranstalterhaftpflicht) Sorge zu tragen, die Dauer, Ort, Art/Zweck und die voraussichtliche Besucheranzahl der Veranstaltung laut diesem Vertrag berücksichtigt. Die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personen-, Sach- und abgeleitete Vermögensschäden hat € 10.000.000,00 zu betragen. Der Vertragspartner hat gegenüber der SFG spätestens 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung den erforderlichen Versicherungsschutz durch Vorlage einer Polizze oder Deckungsbestätigung des Versicherers nachzuweisen.

Lediglich zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass der Ver­tragspartner auch für von einer Versicherung allenfalls nicht oder nicht zur Gänze gedeckte Schäden haftet, soweit er aufgrund dieses Vertrages zu Ersatz verpflichtet ist.

Bei Bedarf ist eine kostenpflichtige adäquate Versicherung über Vermittlung der SFG nach Wunsch möglich.

21. Einbringung von Gegenständen

Gegenstände (ausgenommen solche des persönlichen Bedarfs) dürfen nur nach Absprache über die Zeit und Art der An­lief­er­ung zwischen den Ver­trags­parteien in das Vertragsobjekt eingebracht werden. Die SFG übernimmt je­doch keine Haftung für die vom Ver­tragspartner oder Dritten eingebrachten Ge­genstände. Alle Gefahren, die von den Ge­gen­ständen ausgehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners und hat dieser die SFG gegenüber An­sprüchen Dritter schad- und klaglos zu hal­ten. Die SFG ist nicht verpflichtet, solche Gegenstände zu bewachen. Das Verwenden von Geräten und Maschinen, die nicht von der SFG zur Ver­fügung ge­stellt werden, ist nur mit vor­heriger schriftlicher Zustimmung der SFG er­laubt. Der Vertragspartner hat sich über die geltenden allgemein an­erkannten Regeln der Technik sowie die Arbeitsschutzbestim­mungen, alle ge­setzlichen, be­hörd­lichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Unfall­ver­hütungs­be­stimm­ung­en und andere Sicherheitsbestimmun­gen zu in­formieren und diese ein­zu­halten, sodass Benutzer, Dritte und bau­liche Ein­richt­ungen bei bestim­mungs­ge­mäßer Verwendung von eingebrachten Ge­gen­ständen gegen Ge­fahren aller Art geschützt sind. In keinem Fall dürfen Maschinen und Geräte ohne er­for­derliche Schutz­ein­richtung aufgestellt oder vorgeführt werden.

22. Abhanden gekommene Gegenstände

Die SFG haftet nicht dafür, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern und/oder Gästen während der Benützungszeit Gegenstände abhanden kommen; dies gilt auch für Diebstähle, Entwendungen etc. Sachversicherungen (z.B.: Diebstahls-, Einbruchs- und Feuerschäden) sind vom Veranstalter selbst abzuschließen.

23. Abbau/Abtransport, zurückgelassene Gegenstände

Der Abbau/Abtransport eingebrachter Gegenstände muss fachgemäß durchgeführt und vor dem Ablauf der Benützungszeit beendet sein. Andernfalls ist die SFG berechtigt, alle eingebrachten Gegenstände, un­abhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen, auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners nach freier Wahl verwahren zu lassen, zu vernichten, zu entsorgen oder (bei Eignung) gerichtlich zu hinterlegen. Für nach der Benützungszeit auf dem Gelände der SFG verbleibende Gegenstände übernimmt die SFG weiters keine Haftung. Im Fall der Vernichtung bzw. Entsorgung verfallen jegliche Rechte des Vertrags­partners an den Gegenständen und hält der Vertragspartner die SFG gegenüber allfällig ge­gen­über der SFG geltend gemachten Ansprüchen Dritter an den Gegenständen auf erste Aufforderung schad- und klaglos. Die SFG ist nicht verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen, dass Ge­gen­stände zurück gelassen, verwahrt, entfernt und/oder vernichtet wurden.

24. Verteilen von Waren, Drucksachen

Das Verteilen oder Verkaufen von Waren aller Art am Flughafen Salzburg ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der SFG gestattet. Der Vertragspartner hat für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die Bezahlung aller Abgaben. Bei direkter Inanspruchnahme der SFG hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten. Unzulässig ist eine Darstellung, die gegen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften und die guten Sitten verstößt und/oder das Image des Flughafens Salzburg beeinträchtigen kann.

25. Logos

Der Gebrauch des Logos des amadeus terminal 2 und des Logos des Flughafens Salzburg,  auch im Zusammenhang mit allfälligen Werbe­maß­nahmen, Veröffentlich­ungen, Ankündigungen der Veranstaltung etc. ist nur in Absprache mit der SFG möglich.

26. AKM

Erforderliche Wiedergaberechte für beabsichtigte Darbietungen (Ton, Bild etc.) hat der Ver­tragspartner selbst rechtzeitig einzuholen (AKM). Der Vertrags­partner hat die SFG bei Inan­spruchnahme durch AKM und/oder Dritte in diesem Zu­sam­men­hang auf erste Aufforderung hin schad- und klaglos zu halten.

27. Technische Störungen

Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser, Wärme, etc.), falls sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern und Beauftragten der SFG verursacht werden, sowie für Betriebsstörungen jeglicher Art, übernimmt die SFG keine Haftung.

28. Reinigung

Wenn der Vertragspartner eine Grundreinigung, Zwischenreinigung wünscht, wird diese von der SFG im Namen und auf Kosten und Rechnung des Vertragspartners in Auftrag gegeben. Die Reinigung erfolgt durch die Vertragsreinigungsfirma der SFG. Die einmalige Reinigung vor Beginn des Aufbaues in den gemieteten Räumlichkeiten ist im Mietpreis enthalten.

29. Lieferungen / Sendungen

Nicht zugeordnete oder zuordenbare Güter werden von der SFG nicht angenommen. Für deklarierte Veranstaltungen bestimmte Güter werden von der SFG übernommen, wobei eine Haftung seitens der SFG nicht übernommen wird.

30. Abfallentsorgung

Der Vertragspartner hat auf seine Kosten für die fachgerechte Entsorgung von Müll aller Art Sorge zu tragen. Der Vertragspartner hat dabei die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zur Abfallbeseitigung zu be­achten (Abfallwirtschaftsgesetze). Falls eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Vertragspartner unterbleibt, ist die SFG berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Vertragspartners zu veranlassen.

31. Auflösung des Vertrages / Rücktritt vom Vertrag

Die SFG ist berechtigt, den Vertrag aus jedem wichtigen Grund jeder­zeit fristlos aufzulösen. Insbesondere stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn:

  • die Veranstaltung den Flug- und / oder Flugplatzbetrieb beeinträchtigt und der Vertragspartner nicht unverzüglich nach Aufforderung durch die SFG die Beeinträchtigung abstellt;
  • der Vertragspartner nicht zeitgerecht den Nachweis lt. Vertragspunkt „Ver­an­stalterhaftpflichtversicherung“ erbringt;
  • der Vertragspartner gegenüber der SFG mit einer finanziellen Ver­pflicht­ung aufgrund dieses Vertrages oder eines anderen Vertrages (einschließlich Akontozahlung) mehr als 30 Tage in Ver­­zug ist;
  • die SFG Kenntnis davon erlangt, dass der Vertragspartner bezüglich der Ver­anstaltung nicht fristgerecht eine gegebenenfalls notwendige be­hörd­liche rechtskräftige Ge­nehmig­ung eingeholt oder eine gegebenenfalls not­wendige behörd­liche Anmeldung vorgenommen hat und/oder die Behörde die Veranstaltung ver­bietet;
  • der SFG bekannt wird, dass die Veranstaltung gegen sonstige Be­stimmungen verstößt und damit eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu be­fürchten ist (z.B. Extremistenveranstaltung);
  • über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs-, Ausgleichs und/oder Unternehmensreorganisationsverfahren eröffnet oder ein Kon­kurs­­antrag mangels kostendeckendem Vermögen abge­wiesen wird;
  • der Vertragspartner, ein Dritter, für den der Ver­tragspartner verantwortlich ist, und/oder ein Gast des Vertragspartners er­heblich nachteiligen Ge­brauch vom amadeus terminal 2 nimmt und der Ver­trags­partner nicht un­ver­züg­lich nach Aufforderung durch die SFG nach­haltig Abhilfe schafft; und/ oder der Vertragspartner eines der ihm aus diesem Vertrag er­wachsenden Rechte ganz oder teilweise, ent­gelt­lich oder unentgeltlich an Dritte überträgt oder durch Dritte ausüben lässt.

Dem Vertragspartner erwächst in solchen Fällen kein Anspruch gegenüber der SFG. Eine bereits der SFG geleistete Anzahlung verfällt mit Eintritt des Auf­lös­ungs­­grundes. Der SFG bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor­be­halten, wobei je­doch bei Geltendmachung weiterer Ansprüche eine bereits geleistete und ver­fallene Anzahlung anzurechnen ist.

32. Haftung

Der Vertragspartner trägt das gesamte von der Veranstaltung (einschließlich Vorbereitung, Aufbau, Abwicklung und Abbau) ausgehende Risiko. Der Vertragspartner haftet gegenüber der SFG und den Mitarbeitern der SFG ver­schuldensunabhängig und unbegrenzt für alle Schäden, einschließlich ent­gangenem Gewinn, die von ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen so­wie von seinen Besuchern, Gästen und/oder sonstigen Dritten, denen er zu­mindest schlüssig Zugang zum Vertragsobjekt gewährt hat, verursacht werden. Der Vertragspartner trägt in jedem Fall die alleinige Beweislast, dass er aufgrund dieser Bestimmung keine Haftung trägt.

Die Haftung erstreckt sich ins­besondere auf

  • Schäden am Vertragsobjekt sowie dem sonstigen Gelände, den Gebäuden und dem sonstigen Inventar des Flughafens Salzburg;
  • Beschädigungen beim Ein- und Anbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten;
  • alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucher­höchst­zahl sowie aus einer unzureichenden Besetzung eines erforderlichen Ordnerdienstes ergeben;
  • alle Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung.

Für vom Vertragspartner zu verantwortende Beschädigungen am Vertragsobjekt haftet der Vertragspartner für den Ersatz des Neuwertes der beschädigten Sache zum Zeitpunkt der Beschädigung (abzuziehen ist vom Neuwert der Reparaturaufwand eines anlässlich der Übergabe im Protokoll konkret festgehaltenen Schadens).

Die Wiederherstellung von sämtlichen Beschädigungen des Vertragsobjektes erfolgt zum nächstmöglichen Zeit­punkt auf Veranlassung der SFG. Soweit der Ver­tragspartner Schäden zu verantworten hat, trägt er die Kosten völliger Wiederherstellung.

Die SFG haftet schon dem Grunde nach keinesfalls für Schäden, die dem Vertragspartner direkt oder indirekt durch höhere Gewalt widerfahren. Für Schäden, die ihre (erste) Ursache nicht ausschließlich innerhalb der Sphäre der SFG haben, ist eine Haftung der SFG ebenfalls schon dem Grunde nach ausgeschlossen.

Die SFG haftet weiters in keinem Fall aufgrund von durch den Flughafenbetrieb hervorgerufenen Störungen, Unterbrechungen, Schließungen des Vertrags­ob­jektes etc. Unter diesen Haftungsausschluss fallen auch Nutzungs­be­schränk­ungen im bzw. am Vertragsobjekt, die durch unbedingt notwendige Sa­nierungs- oder Um­bau­maßnahmen oder durch behördliche (insbesondere luftfahrts­be­hörd­liche) Vorschriften und Auflagen entstehen.

In allen anderen Fällen haftet die SFG dem Vertragspartner gegenüber nur für Schäden, die die SFG bzw. eine Person, für die die SFG einzustehen hat, zumindest grob fahrlässig verschuldet hat. In jedem Fall ist jedoch eine Haftung der SFG auf positiven Schaden be­schränkt. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Vertragspartner in jedem Fall die Be­weis­last bezüglich eines behaupteten Verschuldens der SFG trägt.

Bis zum Schadenereignis vom Vertragspartner schon in Anspruch genommene Leistungen sind vom Vertragspartner jedenfalls (aliquot) unter Anrechnung eines bereits geleisteten Akontos zu bezahlen.

33. Sofortmaßnahmen

Sollte sich der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter vor oder während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht erreichbar sein, so ist die SFG ermächtigt, die ihr zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Vertragspartners auf seine Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.

34. Allgemeine Bestimmungen

Gebühr nach Gebührengesetz: Der Vertrag wird als Bestandvertrag nach dem Gebührengesetz vergebührt. Die SFG über­nimmt die Selbstberechnung, Anzeige und Abfuhr der Gebühr. Diese Gebühr und sonstige Gebühren trägt der Vertragspartner.

Schriftform/Erklärungen: Änderungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch das Abgehen von der Schriftform bedarf grundsätzlich der Schriftform.

Bei Gefahr in Verzug (z.B.: während einer Veranstaltung) genügt die mündliche Mitteilung an den Vertragspartner oder an seinen Bevollmächtigten. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Mitteilungen hat binnen 48 Stunden zu erfolgen.

Zustellungen: Alle Schriftstücke werden rechtswirksam an die schriftlich genannte Adresse des Vertragspartners abgeschickt, welcher das Beförderungsrisiko trägt.

Aufrechnungsverbot für den Vertragspartner: Der Vertragspartner kann die aufgrund des Vertrages gegenüber der SFG entstehenden Verpflichtungen nicht mit allfälligen Gegenansprüchen, aus welchem Sachverhalt und Rechtsgrund auch immer, aufrechnen.

Weitergabe von Rechten: Ohne schriftliche Zustimmung durch die SFG kann der Vertragspartner keines der ihm aus dem Vertrag erwachsenden Rechte ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übertragen oder durch Dritte ausüben lassen.

Anfechtungsverzicht: Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig auf jede An­fechtung des Vertrages und des Verhältnisses der wechselseitigen vertraglichen Leistungen. Der Vertragspartner erklärt verbindlich, auf jede Mäßigung eines von der SFG aufgrund des Vertrages erhobenen Anspruches zu verzichten (einschließlich Verfall Akonto, Stornobedingungen, Haftung bei Auflösung durch SFG).

Rechtswahl und Gerichtsstand: Dem Vertrag liegt österreichisches Recht zugrunde. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer aus dem Vertrag ent­stehenden Verbindlichkeiten ist die Geschäftsanschrift der SFG. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertrag (auch über dessen Zustandekommen) wird die örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zu­ständigen Gerichts der Landes­hauptstadt Salzburg vereinbart.

Verjährung, Präklusion: Ein etwaiger Anspruch des Vertragspartners gegen die SFG aufgrund des Vertrages ist bei sonstigem völligen Verlust dieses Anspruches innerhalb von 4 Monaten ab Ende der Benützungszeit schriftlich geltend zu machen.

Auslegung des Event-Vertrages: Die allfällige Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte dieser Geschäftsbedingungen führt nicht zu einer Unwirksamkeit der übrigen. Im Übrigen bleibt der restliche Inhalt unberührt, und es gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die jener unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.