Hauptnavigation überspringen

der Carport Parkmanagement GmbH, Innsbrucker Bundesstraße 95, 5020 Salzburg, FN 199272 y, LG Salzburg bzw. der Salzburger Flughafen GmbH, Innsbrucker Bundesstraße 95, 5020 Salzburg, FN 61365 v, LG Salzburg für die Parkbereiche am Salzburg Airport W. A. Mozart:

  • Auf die Haftungsbestimmungen laut Punkt 3., den Haftungsausschluss laut Punkt 11.5, die Regelung zur Videoaufzeichnung laut Punkt 13. und die Regelung zur Kennzeichenerfassung laut Punkt 14. wird ausdrücklich verwiesen.
  • Haben Sie Ihren Parkplatz online gebucht, ist Ihr Vertragspartner die Salzburger Flughafen GmbH
  • Haben Sie Ihren Parkplatz NICHT online gebucht, ist Ihr Vertragspartner die Carport Parkmanagement GmbH.
  • Ihr Vertragspartner wird in diesen Einstellbedingungen als „PARKANBIETER“ bezeichnet.

01 Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Benützung der Garagen- bzw. Einstellflächen (in der Folge kurz „Parkbereich“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Stellplatznutzungsvertrages zulässig. Für den Stellplatznutzungsvertrag gel-ten diese Einstellbedingungen. 

Der Stellplatznutzungsvertrag wird zwischen dem PARKANBIETER (siehe Seite 1) einerseits und dem Kunden (Gebühren- oder Dauerparker, in der Folge kurz „Nutzer“ genannt) andererseits ab-geschlossen. 

Bei Gebührenparkern kommt ein kurzfristiger Stellplatznutzungsvertrag durch das Lösen einer Ein-fahrtsberechtigung (wie z.B. Ziehen des Parktickets) oder durch Übermittlung der Buchungsbestä-tigung im Falle des Online-Buchungssystems zustande. Für die Online-Buchung gelten zusätzlich zu diesen Einstellungsbedingungen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-parken am Salzburg Airport W. A. Mozart – diese sind abrufbar unter www.salzburg-airport.com/fluege-anreise/parken/allgemeine-infos-zum-parken, hängen in den Einfahrten zu unseren Parkflächen aus und liegen bei unserem Info-Center im Abflugbereich auf. 

Bei Dauerparkern wird ein schriftlicher Stellplatznutzungsvertrag (Dauerparkvertrag) abgeschlos-sen, für den ebenfalls diese Einstellbedingungen gelten.

1.2. Der Stellplatznutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).

1.3. Jeder Nutzer unterwirft sich mit Abschluss des Stellplatznutzungsvertrages diesen Einstellbedin-gungen. Bei Ablehnung der in diesen Einstellbedingungen enthaltenen Bestimmungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie binnen 5 Minuten nach der Einfahrt erfolgt (gilt nicht für Nutzer des Onlineparkens). In diesem Fall hat die Entwertung des Parktickets nicht beim Kassenautomaten sondern unmittelbar am Ausfahrtsschranken zu erfolgen.

1.4. Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Parken erhalten Sie in unserer „Datenschutzmitteilung für das Parken“, die bei den Einfahrten zu den Parkflächen aushängt und in Kapitel 17 unserer Website-Datenschutzmitteilung auf www.salzburg-airport.com/footer/legal/datenschutz abrufbar ist und bei unserem In-fo-Center im Abflugbereich aufliegt.

02 Vertragsgegenstand

2.1. Der Nutzer erwirbt mit Abschluss des Stellplatznutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzu-stellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß §29b StVO benützt werden. Gekennzeichnete E-Parking-Plätze dürfen ausschließlich von Elektro-/Hybridfahrzeugen zur Aufladung genutzt werden.

2.2. Das Befahren des Parkbereiches und die Nutzung der Abstellplätze mit einspurigen Fahrzeugen ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Diese Stellplätze werden gesondert zugewiesen.

2.3. Ein Recht, das Fahrzeug auf einem bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei aus-drücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem PARKANBIETER. Im Parkbereich gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzei-chen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem PARKANBIETER zulässig.

2.4. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachten Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.

03 Haftungsbestimmungen

3.1. Der PARKANBIETER haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der PARKANBIETER nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

3.2. Der PARKANBIETER haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.

3.3. Der Nutzer verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub die Garage zu verlassen.

3.4. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem PARKANBIETER, dessen Mitarbeitern oder anderen Nutzern entstanden sind. Allfällige Beschädigungen von Parkeinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Nutzer sind unverzüglich und vor der Ausfahrt beim Infocenter im Abflugbereich zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.

04 Einstellgebühren, Zahlungsverzug

(gilt nicht bzw. nur eingeschränkt für Online-Parker)

4.1. Im Fall der Online-Buchung eines Parkplatzes gelten Punkt 2 und 3 der AGB Onlineparken (abruf-bar unter https://www.salzburg-airport.com/fluege-anreise/parken/allgemeine-infos-zum-parken). Punkt 4 dieser Einstellbedingungen ist daher im Fall der Online-Buchung nicht bzw. nur ergänzend anwendbar, soweit die AGB Onlineparken für einen bestimmten Fall keine Regelungen enthalten.

4.2. Der jeweils gültige Tarif ist dem Aushang zu entnehmen.

4.3. Für Gebührenparker erfolgt die Ausfahrt nach Bezahlung der Einstellgebühr an der Kassa oder am Kassenautomaten (gilt nicht für Onlineparken). Ereignet sich die Ausfahrt innerhalb der Durchfahrtstoleranz laut Aushang, so ist dies kostenfrei möglich (Durchfahrtstoleranz). Für Dauerparker erfolgt die Ausfahrt mittels Berechtigungskarte (Dauerparkkarte).

4.4. Ab Bezahlen der Einstellgebühr steht dem Nutzer für die Abholung seines Wagens bis zum Passieren des Ausfahrtsschrankens eine angemessene Zeit zur Verfügung (Ausfahrtstoleranz). Bei verspäteter Ausfahrt muss der über den bezahlten Zeitraum hinausgehende Zeitraum aufgezahlt werden.

4.5. Die Parkeinrichtung ist ausschließlich zum kurzzeitigen Einstellen vorgesehen. Wird das Fahrzeug ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 42 Tage abgestellt, so hat der Nutzer dem PARKANBIETER Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) bekannt zu geben; widrigenfalls ist der PARKANBIETER zur Verrechnung von Spesen für die Nachforschung berechtigt.

4.6. Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Nutzer hat der Nutzer dem PARKANBIETER 12% Verzugszinsen p.a. zuzüglich allfälliger zusätzlicher Kosten im Sinne des § 1333 Abs. 2 ABGB (insbesondere Mahn-, Auskunfts- und Anwaltskosten) zu bezahlen.

05 Abstellen des Fahrzeuges

5.1.  Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Einstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Einstellflächen unberechtigt benützt werden wie z. B. Behindertenparkplatz, E-Parking-Platz, sonstige reservierte Einstellflächen, etc.; widrigenfalls ist der PARKANBIETER zur Verrechnung einer erhöhten Gebühr berechtigt.

5.2.  Für den Fall, dass

  • ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;
  • ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
  • ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;
  • die zulässige Abstelldauer überschritten wird;

ist der PARKANBIETER berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers vom Nutzer nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.

5.3.  Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus dem Parkbereich steht dem PARKANBIETER, neben den Kosten für die Entfernung und anschließende Verwahrung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu.

06 Höchsteinstelldauer, Entfernen des Fahrzeuges

6.1. Die Höchsteinstelldauer beträgt 42 Tage, soweit keine Sondervereinbarung (zB Dauerparkvertrag) besteht.
Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer kommt ein erhöhter Wochentarif lt. Preisaushang zum Tragen.

6.2. Der PARKANBIETER ist berechtigt das eingestellte Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Nutzers vom Parkbereich zu entfernen und anschließend zu verwahren bzw. entfernen und verwahren zu lassen, wenn 

  • die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Nutzers oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgt bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder 
  • die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) übersteigt;
  • es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere – insbesondere sicherheitsrelevante – Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder behindert;
  • es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert (z.B. wenn die Überprüfungsplakette fehlt oder abgelaufen ist);
  • es verkehrswidrig oder behindernd – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO ge-rechtfertigt wäre – oder einen besonders gewidmeten Stellplatz unberechtigt benützt, wie z.B. Behindertenparkplatz, E-Parking-Platz, oder sonstige reservierte Stellplätze.


6.3. Allfällige Erhebungskosten gehen zu Lasten des Nutzers

6.4. Ein offenbar zurückgelassenes Fahrzeug – insbesondere geringwertige Fahrzeuge, solche ohne Kennzeichentafeln oder mit ungültiger oder abgelaufener Begutachtungsplakette nach § 57a KFG – berechtigt den PARKANBIETER zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird. Der Fahrzeugwert ist durch eine fachkundige Person festzustellen.

6.5. Der PARKANBIETER ist auf eigene Kosten und Gefahr berechtigt, das Fahrzeug innerhalb der Parkplätze / Parkeinrichtung des gesamten Salzburg Airport zu verstellen, wenn dies wegen behördlicher Auflagen, Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Parkeinrichtung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich ist. Dem Nutzer wird, soweit möglich, der neue Standort des Fahrzeuges per Aushang an der ursprünglichen Stelle bekannt gegeben. Vorsorglich wird dem Nutzer empfohlen, sich mit dem Info-Center im Abflugbereich in Verbindung zu setzen, falls ein Fahrzeug nicht mehr am ursprünglichen Platz vorgefunden wird. 

07 Ordnungsvorschriften

7.1. Fahrzeuge, die in den Parkbereich eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers zulässig.

7.2. Der Nutzer verpflichtet sich, das Fahrzeug innerhalb eines entsprechend markierten, freien und geeigneten Stellplatzes, welcher nicht besonders gewidmet ist (wie z.B. ein Behindertenparkplatz oder eine sonstige reservierte Stellfläche), abzustellen, ordnungsgemäß zu sichern, abzuschließen und sodann ohne Aufschub den Parkbereich zu verlassen. Ein Abstellen auf Flächen, die nicht als Abstellplatz gekennzeichnet sind, ist untersagt. Das Abstellen auf mehr als einem Abstellplatz ist untersagt, ebenso das Behindern der Zu- und Abfahrt zu anderen Abstellplätzen. Auf die Konsequenzen der Punkte 5. und 6. wird ausdrücklich verwiesen.

7.3. Den Anordnungen des Personals des PARKANBIETERS, dessen Erfüllungsgehilfen oder deren Beauftragten ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten. Vorhandene automatische Verkehrsführung, Verkehrs- und Hinweisschilder und Richtlinien sind zu beachten.

7.4. Im Parkbereich gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten.

7.5. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß § 29b StVO benützt werden.

7.6. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände sollen nicht im Fahrzeug belassen werden.

7.7. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Nutzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar eigenverantwortlich auch dann, wenn ihm Mitarbeiter des PARKANBIETERS oder Mitarbeiter des Erfüllungsgehilfen des PARKANBIETERS mit Hinweisen behilflich sind.

7.8. Verboten sind insbesondere:

  • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
  • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
  • das Einfahren mit und das Abstellen von KFZ mit Flüssiggasantrieb;
  • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladen von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers, sofern keine ausdrückliche Zustimmung der CAR vorliegt;
  • das längere Laufenlassen und das Ausprobieren des Motors sowie das Hupen;
  • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln;
  • das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens und / oder ohne die gesetzlich vorgeschriebene bzw. angemessene Haftpflichtversicherung;
  • das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung von des PARKANBIETERS;
  • das Befahren des Parkbereichs mit Skateboard, Roller oder Inlineskates, etc.;
  • das Befahren des Parkbereichs mit einspurigen Fahrzeugen, soweit nicht ausdrücklich gestattet.

08 Verlust oder Beschädigung des Parktickets oder der Dauerparkkarte

8.1. Das Parkticket bzw. die Dauerparkkarte ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der Nutzer.

8.2. Sollte durch Beschädigung die Funktion der Dauerparkkarte nicht mehr gegeben sein, so berech-tigt dies den PARKANBIETER zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes, im Falle des Parktickets auch zur Verrechnung der entstandenen Parkgebühr.

8.3. Bei Verlust des Parktickets bzw. der Dauerparkkarte ist der Garagenbetreiber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ein Ersatztarif ist laut Aushang zu bezahlen, außer es kann die tatsächliche Einstelldauer (Kurzparker) des Fahrzeuges nachgewiesen werden. Die Parkdauer kann außerdem anhand des gespeicherten amtlichen Kennzeichens des betreffenden Kraftfahrzeuges geprüft werden, sofern dieses gespeichert wurde.

8.4. Die Herausgabe des Kraftfahrzeuges erfolgt bei Verlust des Parktickets nur gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und der polizeilichen Zulassung. Der Inhaber der Zulassung gilt als berechtigter Benutzer des Fahrzeuges.

 

09 Zurückbehaltungsrecht

9.1. Zur Sicherung ihrer Entgeltforderungen sowie aller ihrer im Zusammenhang mit der Einstellung gegenüber dem Nutzer entstehenden Forderungen steht dem PARKANBIETER ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Nutzer, sondern einem Dritten gehört.

9.2. Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der PARKANBIETER durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von zumindest 30% der offenen Forderung abgewendet werden, wobei der PARKANBIETER berechtigt ist, die Sicherheitsleistung auf die offene Forderung anzurechnen, und zwar zuerst auf Zinsen und allfällige sonstige vom Nutzer zu zahlende Kosten, dann auf die Kapitalforderung.

10 Dauerparker

10.1. Für Dauerparker gelten abweichend von den vorstehenden Einstellbedingungen folgende Bestimmungen.

10.2. Das vereinbarte Entgelt stellt den Mietzins für die Überlassung eines Einstellplatzes dar. Eine Verständigung über die Änderung des Entgelts erfolgt schriftlich.

10.3. Der Dauerparkvertrag kann – sofern dieser unbefristet vereinbart wurde – unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich und – soweit gesetzlich zulässig – eingeschrieben erfolgen und spätestens am letzten Werktag vor dem Beginn der Kündigungsfrist eingegangen sein.

10.4. Der PARKANBIETER kann den Dauerparkvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auflösen, wenn der Nutzer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt – zum Beispiel vertragswidriger Gebrauch, Verstoß gegen behördliche Vorschriften und Zahlungsrückstand – sowie bei Änderung der Voraussetzungen, welche zum Abschluss des Dauerparkvertrags und zur Tarifvereinbarung führten. Ein Zahlungsrückstand in diesem Sinne liegt vor, wenn der Nutzer mit mehr als einer Monatsrate im Rückstand ist. Das Sperren der Dauerparkkarte bewirkt keine Auflösung oder Unterbrechung des Dauerparkvertrags. Die Bezahlung des Entgelts ist von der Benützung der Parkeinrichtung unabhängig. Im Falle einer Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist haftet der Nutzer für den dadurch entstandenen Entgeltausfall, jedoch höchstens bis zu dem Termin, an welchem das Vertragsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beendet gewesen wäre.

10.5. Alle Kosten und Gebühren aus der Errichtung des Dauerparkvertrages gehen zu Lasten des Nutzers.

10.6. Sofern der Nutzer bei Vertragsabschluss sein Kennzeichen bekannt gegeben hat, wird dieses in Abweichung von Punkt 14. nicht nach der Ausfahrt aus dem System gelöscht, sondern für die Dauer des Dauerparkvertrags gespeichert. Dies dient der automatischen Schrankenöffnung bei der Ein- und Ausfahrt.

11 Verhalten im Brandfall

11.1. Bei Brand oder Brandgeruch ist der Feuermelder zu betätigen und die Feuerwehr (122) zu ver-ständigen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.

11.2. Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren.

11.3. Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, ist ein Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist der Parkbereich auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.

11.4. Aufzüge sind im Brandfall nicht zu benützen!

12 Videoaufzeichnungen

12.1. Der PARKANBIETER setzt für Zwecke des Schutzes des Objekts selbst (Parkbereich) bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten eine Videoüberwachungsanlage ein, die entsprechend den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) betrieben wird.

12.2. Die Videoaufzeichnungen dienen ausdrücklich nicht der Bewachung des Fahrzeuges und begründen keine Haftung des PARKANBIETERS.

12.3. Der PARKANBIETER ist berechtigt, die Daten der Videoaufzeichnungen im gesetzlichen Ausmaß zu verwenden.

12.4. Der PARKANBIETER ist aber bei begründetem Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung berechtigt, die Daten von Videoaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens oder aufgrund Hinweises eines Nutzers) zu übermitteln.

12.5. Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Video-aufzeichnungen erhalten Sie in unserer „Datenschutzmitteilung für das Parken“, die bei den Einfahrten zu den Parkbereichen aushängt und in Kapitel 17 unserer Website-Datenschutzmitteilung auf www.salzburg-airport.com/footer/legal/datenschutz abrufbar ist und bei unserem Info-Center im Abflugbereich aufliegt.

13 Kennzeichenerfassung

13.1. Der PARKANBIETER weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Einfahrt in die Parkeinrichtung das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Zeitpunkt der Einfahrt erfasst und gespeichert werden. Die Kennzeichenerfassung erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) Bei Ausfahrt aus der Parkeinrichtung wird das mit dem Parkticket verknüpfte Kennzeichen mit jenem des ausfahrenden Kraftfahrzeuges abgeglichen. Bei Nichtübereinstimmung ist die Ausfahrt nicht möglich. Nach erfolgter Ausfahrt aus der Parkeinrichtung wird das amtliche Kennzeichen aus dem System unwiderruflich gelöscht.

13.2. Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Kennzeichenerfassung erhalten Sie in unserer „Datenschutzmitteilung für das Parken“, die bei den Einfahrten zu den Parkbereichen aushängt und in Kapitel 17 unserer Website-Datenschutzmitteilung auf www.salzburg-airport.com/footer/legal/datenschutz abruf-bar ist und bei unserem Info-Center im Abflugbereich aufliegt.

14 Schlussbestimmungen

14.1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist die Stadt Salzburg. Soweit nicht gesetzlich zwingend unzulässig, wird als aus-schließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Stellplatznutzungsvertrag einschließlich dieser Einstellbedingungen, der AGB für Onlineparken (abrufbar unter www.salzburg-airport.com/fluege-anreise/parken/allgemeine-infos-zum-parken) und allfälliger sonstiger anwendbarer Vertragsbedingungen das für die Stadt Salzburg, PLZ 5020, Österreich, sachlich zuständige Gericht vereinbart. Auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Stellplatznutzungsvertrag einschließlich dieser Einstellbedingungen, der AGB für Onlineparken (abrufbar unter www.salzburg-airport.com/fluege-anreise/parken/allgemeine-infos-zum-parken) und allfälliger sonstiger anwendbarer Vertragsbedingungen ist ausschließlich österreichisches Recht un-ter Ausschluss sämtlicher Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts und der ROM-I-Verordnung anwendbar.

14.2. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit sämtlicher anderen Bestimmungen dieser Einstellbedingungen. Eine allfällige unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

14.3. Verbindliche Sprachfassung / Übersetzungen
Diese Einstellbedingungen werden in deutscher Sprache errichtet, die für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesen verbindlich ist. Allfällige Versionen dieser Einstellbedingungen in einer anderen Sprache dienen lediglich der leichteren Verständlichkeit. Bei Widersprüchen geht die deutschsprachige Version dieser Einstellbedingungen jeder anderen Sprachversion vor.

14.4. Änderungen dieser Einstellbedingungen
Der PARKANBIETER ist berechtigt, diese Einstellbedingungen jederzeit zu ändern. Änderungen werden gegenüber dem Nutzer mit dem Aushang bzw. Online-Stellen bzw. Auflegen der geänderten Einstellbedingungen (eine der drei genannten Kundmachungsmethoden reicht bereits aus) wirksam.

April 2021